Carl-Brilmayer-Gesellschaft e. V.

Quellen zur Geschichte Gau-Algesheims

Lorscher Codex zu Algesheim und Bergen

Text und Nachweis: Gau-Algesheim. Historisches Lesebuch, 1999, S. 316-317

1143. (Reg. 95.) - (766 Nov. 22. Pipini regis. Gundel. abb.)

Donatio Nantheri in Alagast[esh]eim.

In Christi nomine sub die X kl. decemb. anno quinto decimo regni Pippini regis, ego Nantherus et coniux mea Hiltrud, pro animae nostrae remedio donamus ad s. Nazarium mrem. qui requiescit in corpore in pago renesi in monasterio laurissamensi, uel ad illam sanctam congregationem monachorum cui uenerabilis Gundelandus obbos preesse uidetur, donatumque in perpetuum esse uolo ac promptissima uoluntate confirmo, hoc est in pago wormatiense in Alagastesheim marco mansum unum, et xx iurnales de terra aratoria et pratum, a die presenti in ius et dominationem s. Nazarii dono atque transfundo perpetualiter ad possidendum stipulotione subnixo. Actum in monasterio laurissamensi, sub die et tempore quo supra. S. Nantheri et Hiltrudae.

 

1244. (Reg. 248.) - (767 Nov. 1. Pipini regis. Gundel. abb.)

Donatio Rudolfi, in Bercheimer marca.

In Christi nomine sub die kl. nouemb. anno XVI Pippini regis ego Rudolfus pro remedio animae meae dono ad s. dei mrem. Nazarium qui requiescit in corpore in monasterio quod uocotur Laurissam uel ad illos seruos dei qui ibidem sub uenerabili Gundelando abbate deo deseruiunt, donatumque ... confirmo hoc est in pago worm. in Bercheim marca, seruum unum et quicquid idem seruus habere uisus est, et unam uineom in dei nomine perpetualiter ad possidendum, ito ut ab hoc die et deinceps ad ipsum locum proficiot in augmentis stipulotione ... laurissamensi sub die et ... S. Rudolfi qui honc donationem fecit et firmari rogauit.

 

1141. (Reg. 385.) - (769 März 29. Karoli regis. Gundel. abb.)

Donatio Liutheri in Alagastisheimer marca.

In Christi nomine sub die IIII kl. aprilis anno primo regni Karoli imperatoris ego Liutherus pro anime meae remedio dono ad s. Nazarium mrem. qui ...laurissamensi, uel ad illos seruos dei, qui ibidem sub uenerabili Gundelando obbate deseruire uidentur, donotumque in perpetuum esse uolo oc promtissima uoluntate confirmo, hoc est in Alagastisheim marca iurnales IIII de terro orotoria perpetualiter ad possidendum stipulatione subnixo. Actum in monasterio laurissamensi sub die et tempore quo supra. S. Liutheri qui honc donotionem fieri et firmori rogauit.

 

1144. (Reg. 607.) - (770 Juni 4. Karoli regis. Gundel. obb.)

Donatio Bernhordi in Alagastesheimer marca.

In Christi nomine sub die II nonos iunii, anno secundo regni Koroli imperatoris ego Bernhordus pro anima Hartberti fratris mei, dono ad s. Nazarium mrem. qui ... laurissamensi, uel ad illos seruos dei, ubi uenerobilis Gundelondus abbas preesse uidetur, donatumque ... hoc est in pago worm. in Alagastesheim marco dimidium mansum perpetualiter ad possidendum. Actum in monasterio laurissamensi, sub die et tempore quo supra. S. Bernhardi.

 

1142. (Reg. 2603.) - (797 Nov. 29. Karoli regis. Richbod. abb.)

Donatio Willebaldi.

Ego in dei nomine Willebaldus pro remedio anime meae dono ad s. Nazarium mrem. qui ... laurissamensi ubi uenerabilis Richbodo abba preesse uidetur, rem meam in pago wormat. in Alagastesheim unum mansum et sex iurnales de terra aratoria in ius et dominium s. Nazarii dono trado atque transfundo, stipulatione subnixa.

Actum in monasterio laurissamensi, sub die III kl. decemb., anno XXX regni Karoli regis. S. Willebaldi.

 

Die Veroneser Schenkung vom 14. Juni 983

Die Ur-Kunde des "Binger Landes"

von Anton Ph. Brück

Das Wappen des Kreises Mainz-Bingen vereint drei historische Symbole: den Reichsadler, das Kur-Mainzer Rad und den Kur-Pfälzer Löwen. Aus dieser heraldischen Komposition spricht die territoriale Vielfalt dieser Uferflanke des Stroms zwischen Guntersblum und Bacharach. (...) Regionale Schichten fügen sich im Kreis Mainz-Bingen zu einer Symbiose zusammen. Sie machen seinen Reichtum aus: in der Natur, in der Kultur, in der Wirtschaft. Die Geschichte heimatlicher Räume engt nicht ein. Sie verbindet mit der rheinischen Landesgeschichte (...) mit der deutschen und europäischen Geschichte. Diese Gunst gewährte eine Reichsurkunde, die Kaiser Otto II. am 14. Juni 983 in Verona für seinen Erzkanzler und Erzbischof von Mainz, Willigis, ausstellen ließ. (...)

Als Kaiser Otto der Große 973 starb, war sein Sohn und Nachfolger 18 Jahre alt. Der alte Kaiser hatte Otto II. schon 961 zum deutschen König wählen und 967 in Rom zum Kaiser krönen lassen. In schwierigen Verhandlungen bewirkte er dabei auch die Anerkennung von Byzanz, die durch die Vermählung Otto II. mit der griechischen Prinzessin Theophanu besiegelt wurde. 971 ernannte Otto I. den sächsischen Geistlichen Willigis zum Kanzler des Reiches und sicherte damit dem jungen Herrscher einen immer bereiten Berater und Helfer in den schwierigen Kämpfen um die Herrschaft. (...)

Den treuen Kanzler Willigis berief Otto II. im Januar 975 als Metropolit des Erzbistums Mainz und Erzkanzler des Reiches. Am 25. Januar 975 bestätigte der Kaiser auf seine Bitten alle von seinen Vorgängern der Mainzer Kirche verliehenen Besitzungen und Privilegien, Abteien und Stifte, Kirchen, Münzstätten, Zölle und Ortschaften. Schon im März 975 verlieh ihm Papst Benedikt VII. das Pallium. Gegen Kölner Ansprüche wurde dabei auch dem Mainzer Erzbischof das Recht der Krönung des deutschen Königs für ihn und seine Nachfolger zugestanden, obwohl der Krönungsort Aachen in der Kölner Kirchenprovinz lag. Dazu bestätigte der Papst den Mainzer Primat in Deutschland. (...)

Noch im Herbst 980 bereitete Otto II. seine Italienreise vor, auf der ihn auch seine Gattin Theophanu und sein erst wenige Wochen alter Sohn begleiten sollten. Die Reichsregierung übernahm während der Abwesenheit des Kaisers der Erzkanzler Willigis von Mainz. (...)

Der Reichstag, der nach Mitte Mai in Verona zusammentrat, war eine glänzende Versammlung weltlicher und geistlicher Großer. Außer den Kaiserinnen Adelheid, der Mutter Otto II., und Theophanu seiner Gattin, waren der Patriarch von Aquileia, an der Spitze der deutschen geistlichen Fürsten Willigis von Mainz mit den Erzbischöfen von Trier und Magdeburg, den Bischöfen von Lüttich, Regensburg, Metz und Brixen, dazu die norditalienischen Bischöfe von Pavia, Parenzo und Como, die Äbte von Regensburg, Cluny und Kempten anwesend. Von den weltlichen Großen seien Herzog Otto von Kärnten und Gesandte aus Venedig und Böhmen genannt. (...) An den Verhandlungen in Verona hatte Willigis maßgeblichen Anteil. Zum Dank für seine Bemühungen bestätigte Otto II. ihm alle von dessen Vorfahren und ihm selbst in der Stadt Bingen erworbenen Rechte und fügte auf Bitten seiner Mutter Adelheid, seiner Gemahlin Theophanu, des Erzbischofs Giselher von Trier und des Bischofs Theoderich von Metz alles hinzu, was der Kaiser dort noch eigentümlich besaß und außerdem den „Bannpfennig“ von der Brücke über die Selz bei Ingelheim bis Heimbach und jenseits des Rheins von der Mündung der Elzbach bei Oestrich bis Kaub mit allen Nutzbarkeiten (...)

 

Deutsche Übersetzung der Veroneser Reichsurkunde vom 14. Juni 983

„Im Namen der hl. und unteilbaren Dreifaltigkeit. Otto von Gottes Gnaden Kaiser der Römer, Augustus. Da dies gewissermaßen bei den Königen und unseren Mitkaisern als besonderes Recht bestand, die Kirchen Gottes zu stärken und alle möglichen Nutzungsrechte nach Ort und Zeit sorglich zu verleihen, so haben auch wir uns entschlossen, unter Hintansetzung von allem, den Belangen dieser Kirchen dienstfertiger zu dienen und, indem wir die menschlichen Dinge den göttlichen unterordnen, zuerst den Dienst Gottes mehr und mehr zu fördern, und dann, indem wir uns so unseres Reiches würdig erweisen, noch eifriger zu unterstützen.

Daher sei es dem Eifer all unserer Gläubigen kundgetan, wie Erzbischof Willigis zu Verona an uns herangetreten ist und zugleich auch hinsichtlich des Nutzungsrechts im Gebiet von Bingen, das seine Vorgänger, die Erzbischöfe, und er selbst bis dahin innegehabt haben, was für ihn von Interesse war, um Bestätigung uns angegangen hat. Damit selbstverständlich diese Bitte Gewährung finde, hat er entsprechend seiner wohlwollenden Gesinnung, die er gegen uns und all unsere Belange immer bewiesen, das Verlangte seinem Wunsch gemäß erhalten. Überdies haben wir auf die Bitte unserer Herrin und ehrwürdigen Mutter Adelheid und auf die Verwendung unserer geliebten Gattin Theophanu desgleichen auf die Fürbitte des Erzbischofs Giselher und des Bischofs Theoderich von Metz, nicht bloß jenes bekräftigt, sondern auch alles, was wir an eignen Rechten daselbst bis dahin besessen haben, der in Mainz bestehenden und zu Ehren des hl. Martinus geweihten erzbischöflichen Kirche, welcher eben dieser Willigis dermalen vorsteht, in Eigentum öffentlich geschenkt, und zwar in der Ausdehnung, daß vorgenannter Bischof und nach ihm die anderen Vorsteher der nämlichen Kirche besagtes Recht besitzen sollen in aller Machtfülle innerhalb und außerhalb der Stadt Bingen, in allen Dingen, wo immer dieselben liegen mögen, oder wer immer dieselben als Lehen besitzt, sobald sie nur von Rechts wegen dorthin gehören; und daß ihnen zustehen soll der Bann auf dem Gebiete der Stadt und in den angrenzenden Ortschaften, sodann jener Bann, der insgemein Bannpfennig heißt, und sich diesseits des Rheines von der Brücke über die Selzbach erstreckt bis nach Heimbach, jenseits des Rheines aber von der Stelle, wo das Elzbächlein in denselben fließt (bei Oestrich), bis zu dem Dörflein Caub („cis Renum a ponte super Salisum rivum extento usque Heinbach, ac citra Renum, ubi Elisa rivulus influit, usque ad Cubam villulam“), auch mit allen Vorteilen in Münze, Weinbergen, Leibeigenen beiderlei Geschlechts, Höfen, Gebäulichkeiten, Wäldern, Jagd, dem sämtlichen Waldnutzen, auch dem Nutzen von Wiesen und Weiden, Gewässern und Ablauf von Gewässern, Fischerei und Schiffszoll, der auf beiden Flüssen, dem Rhein und der Nahe, zu erheben ist, insofern derselbe gegenwärtige Abtretung berühren sollte, desgleichen von bebauten und unbebauten Ländereien, schon gehenden oder in Gang zu bringenden Mühlen, von Wegen und unwegsamen Gegenden, von Ausgangs- und Eingangszöllen, von sämtlichem ermittelten und noch zu ermittelndem Zubehör.

Wenn aber jemand, von Habsucht oder irgendeiner anderen bösen Leidenschaft angetrieben, etwas von diesen Dingen an sich reißen sollte, so soll er einen angemessenen Lohn erhalten. Um diese schenkungsweise Abtretung dauerhaft festzustellen, haben wir gegenwärtiges Privileg niederschreiben und mit unserem beigedrückten Siegel versehen lassen, was wir auch mit unserer eignen kaiserlichen Hand unten bekräftigt haben.

Zeichen des Herrn Otto, des großen und unbesiegten Kaisers Augustus.

Hildebald, Bischof (zu Worms) und Notar, als Stellvertreter des Erzkaplans Willigis.

Gegeben am 18. Tag vor den Kalenden des Juli. Im Jahre der Menschwerdung des Herrn 983, in der XI. Indiktion, 22 Jahre seit dem Königstum Ottos II., 15 Jahre im Kaisertum.

Geschehen zu VERONA. Amen.''

 

Erstveröffentlichung des ungekürzten Textes: Anton Ph. Brück, 1000 Jahre Reichsurkunde von Verona, 983-1983, Heimatjahrbuch Landkreis Mainz-Bingen 1983, 21-28

 

Urkunde zur Verleihung der Stadtrechte für Algesheim durch Kaiser Ludwig IV. an Erzbischof Balduin von Trier am 23. August 1332 zu Nürnberg

Ludwig, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, entbietet allen und jedem einzelnen Getreuen des Heiligen Römischen Reiches, welche die vorliegende Urkunde einsehen, seine Gnade und alles Gute. Es pflegt die Kaiserliche Hoheit den Wünschen ihrer Fürsten immer bereitwillig entgegen zu kommen und für ihre Untertanen aufgrund ihrer Fürsprache mit Vergünstigungen und gnädig gewährten Wohltaten zu sorgen.

Also zeichnen wir auf Drängen des ehrwürdigen Balduin, des Erzbischofs von Trier, Verweser des heiligen Stuhls von Mainz, unseres geliebten Fürsten und Sekretärs, doch auch zum Nutzen der Mainzer Kirche den Ort Algensheim, nahe Ingelnheim gelegen, der dem besagten Mainzer Stuhl gehört, kraft unserer kaiserlichen Autorität durch den Inhalt der gegenwärtigen Urkunde mit der Wohltat einer Freistellung aus, dergestalt dass dieser Ort mit Mauern, Gräben und anderem Schanzwerk umgeben und befestigt werden darf. Der Ort und seine Bewohner sollen mit den Freiheiten und Freiheitsrechten nach dem Beispiel unserer Stadt Frankfurt, auch mit der Durchführung eines Wochenmarktes in immerwährender Freiheit versehen sein und in jeder Hinsicht so gelten, ausgenommen das eine, dass dem Reich gehörige Leute zu der besagten Ortschaft oder Stadt unter dem Vorwand dieser unserer gegenwärtigen Freiheitsgewährung auf keinerlei Art und Weise aufgenommen werden dürfen.

Keinem Menschen sei es folglich erlaubt, diese unsere Gewährung und Freistellung zu brechen oder ihr in tollkühnem Versuch zuwider zu handeln. Wenn jemand aber das zu versuchen sich anmaßen sollte, so wisse er, dass er auf unsere und unseres Kaisertums heftige Missbilligung treffen wird.

Zum Zeugnis dessen haben wir befohlen, die gegenwärtige Urkunde niederzuschreiben und mit unserem Majestätssiegel zu bekräftigen.

Gegeben zu Nürnberg am 10. Tag vor den Kalenden des September im Jahre des Herrn eintausend dreihundert zweiunddreißig, im achtzehnten Jahr unseres Königtums, unserer Kaiserwürde aber im fünften Jahr.

 

 

Regest zu: Baldewin von Lützelburg (1332 Aug. 21 - 23)

Aug. 23

Kais. Ludwig verleiht auf Bitten (instantia) EB. Baldewins von Trier, Provisors der Mainzer Kirche, (principis et secretarii nostri dil.),und zum Nutzen der Mainzer Kirche dem Ort (locus) Algesheim (Algens-) bei Ingelheim, der zum Erzstift gehört, die Freiheit von Frankfurt, das Recht der Ummauerung und einen Wochenmarkt. Doch sollen (debeant) die Leute, die dem Reich gehören, nicht in den gen. Ort (locum seu opidum) auf Grund dieser Verleihung aufgenommen werden (recipi quoquo modo) (1) D. Nurenberch X. kal. Septembris 1332, r. n. a. 18, imp. vero 5.

  • Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Kais. Ludwig-Selekt nr. 522).
  • Cop.: Kassel, Sammlung Rud. Losses mit der Überschrift: Villa fit civitas; Würzburg, Lib. reg. 4, 139.
  • Gedr.: Stengel, Nova Alamanniae 1, 145 nr. 252.
  • Reg.: Reg. Boica 7, 21; Böhmer, Reg. imp. 92 nr. 1490; Scriba, Hess. Regesten 3, 178 nr. 2675.
  • Erw.: v. Weech, Kais. Ludwig d. B. u. Kg. Johann v. B. (1860) S. 47; Felten, Die Bulle „Ne pretereat 2, 43; Brilmayer,  Gesch. d. Stadt Gau-Algesheim 7.

(1) Dieser letzte Passus fehlt inder Urk. für Eltville (Reg. 3340).

Die Stadterhebung vom 11. Februar 1355

Karl, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, König von Böhmen.

Zur ewigen Erinnerung!

Die Größe königlicher Würde und die glorreiche Erhabenheit des Inhabers des Thrones der kaiserlichen Majestät, die durch die Stärke und den glücklichen Fortschritt der Untergebenen und Völker am meisten verherrlicht wird, hat diese Norm zum Gesetz sich erwählt und jene Pfade der Herrschertugenden entschlossen begangen. indem sie die Gnaden der Freigebigkeit, die im glorreichen Fürsten die Zeichen der Herrschertugend widerspiegeln, mit lauterem, wohlwollendem Gefühl auf die Untertanen zugelenkt und sich voller Eifer bemüht, ihre Vorteile zu fördern. Das Vorhaben der königlichen Erlauchtheit irrt nicht darin, wenn es bei der Austeilung von Benefizien und Gnaden diejenigen den anderen vorzieht, welche die königliche Erhabenheit aus der festen Standhaftigkeit unerschütterlicher Treue zur Förderung der Ehren, Nutzbarkeiten und Vorteile des Heiligen Reiches willfährig und bereitwillig findet.

Die von Seiten des verehrungswürdigsten Gerlach, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Reiches Erzkanzler in Deutschland, Fürsten und Unseres geliebtesten Blutsverwandten Unserer Hoheit flehentlich vorgebrachten Bitte enthielt, daß Wir Uns würdigen möchten, ihm und seiner vorgenannten Kirche gnädig zuzustimmen, daß sie die Dörfer Algesheim und Höchst in der Mainzer Diözese mit Mauern, Gräben und anderem, wie es ihnen gutdünkt, rüsten, befestigen und ummauern können und dürfen, und (daß Wir) die vorgenannten Dörfer von neuem zur Stadt erheben und den Dörfern alle Privilegien, Rechte, Freiheiten, Exemptionen und Vergünstigungen aus angeborener Milde übertragen, wie sie der Stadt Frankfurt von Uns und den römischen Königen, Unseren Vorfahren, kraft römisch-königlicher Machtbefugnis bestätigt sind, und dieselben Dörfer mit den genannten Privilegien, Freiheiten, Exemptionen und Gnaden auszeichnen und gnädig schmücken.

Im Hinblick auf die feste Beharrlichkeit der Treue und die nützlichen Beweise aufrichtiger Zuverlässigkeit, die der genannte, Unser Blutsverwandter, der Erzbischof und seine Vorfahren, die Mainzer Erzbischöfe, Uns und den römischen Kaisern und Königen, Unseren Vorfahren, auf entsprechende Weise und mit pflichttreuem Sinn, wie die Erfahrung lehrt, erwiesen haben und die derselbe Unser Blutsverwandter, als des Heiligen Reiches Kurfürst Uns und dem Reich in Zukunft um so bereitwilliger zeigen kann und muß, je größere Wohltaten er für sich und seine vorgenannte Kirche aus besonderer Gnade von Unserer Hoheit empfangen zu haben erkennt, glauben wir mit königlicher Autorität aus angeborener milder Güte kraft dieser Urkunde die Erlaubnis geben zu sollen, daß er die vorgenannten Dörfer, die wir durch die Autorität des Römischen Reiches zu Städten gemacht haben, zu Städten erheben und dieselben Dörfer mit Mauern und Gräben umgeben und mit allem, wie es notwendig scheint, rüsten, befestigen und bebauen kann und darf, frei ohne jeden Einspruch. Wir wollen, daß die vorgenannten Städte die Privilegien, alle und jedwede Jurisdiktionen, Rechte, Freiheiten, Exemptionen, Immunitäten, Ehren, Nutzbarkeiten und Gnaden besitzen, gebrauchen, genießen und sich daran erfreuen dürfen, wie sie die Stadt Frankfurt nützt und sich ihrer erfreut, unter Ausschluß jedes denkbaren Widerspruchs, unter Wahrung Unserer und des Heiligen Reiches Rechte, auch der des genannten Gerlach, Erzbischof von Mainz, seiner Nachfolger und der Mainzer Kirche und jedweder anderer.

Durch die vorgenannten Bestimmungen soll Uns und dem Heiligen Reich und jeder der Städte des Reiches keinerlei Präjudiz erwachsen. Keinem Menschen ist es erlaubt, dieses Privileg Unserer Majestät zu entkräften oder ihm auch nur unbedacht entgegenzuwirken. Wenn aber jemand dieses Privileg anzugreifen wagen sollte, soll er wissen, daß er sich den königlichen Unwillen zuzieht und eine Strafe von 100 Mark reinen Goldes, von der Wir die Hälfte für die königliche Schatzkammer, das übrige für den Nutzen des jeweiligen Mainzer Erzbischofs bestimmen.

Zur Bestätigung dieser Urkunde wurde das Siegel Unserer Majestät angehängt.

Gegeben zu Pisa im Jahre des Herrn MCCCLV, in der 8. Indiktion, am 3. vor den Iden des Februar, im 9. Jahr Unseres Königtums.

Übersetzung von Marga Dörr, in: Anton Ph. Brück, Hrsg., 600 Jahre Stadt Gau-Algesheim (1355-1955). Aus Kultur und Geschichte der Stadt, Verlagsdruckerei Karl Reidel, Gau-Algesheim 1955

 

Die Gemeindeordnung vom 15. Juli 1417

übersetzt von Sigrid Schmitt

 

Gerichtsurteil (Gemeindeordnung) - 1417, Juli 15

Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbücher 15, fol. 257'-259 (Abschrift 15. Jahrhundert)

Text: Gau-Algesheim. Historisches Lesebuch, 1999, S. 26 - 29

Wie mein gnädiger Herr denen von Algesheim in ihrem Streit einen gütlichen Entscheid herbeigeführt hat, der in Zukunft von ihnen eingehalten werden soll.

Wir [Erzbischof] Johann [II. von Mainz] etc. geben bekannt, wegen Streit und Zwist, die seit einiger Zeit in unserem Dorf Algesheim gewesen sind zwischen den Schöffen und Geschworenen auf der einen Seite und der dortigen Gemeinde auf der anderen Seite, wegen dem sie von beiden Seiten an uns herangetreten sind, nämlich [im Streit] betreffend die überzähligen Geschworenen, die es nach Meinung der Gemeinde in Algesheim gebe und durch die so große Kosten entstünden, dass sie für das Dorf zu hoch und schwer seien und die es nicht tragen könne und auch sonst wegen weiterer Mängel und Misshelligkeiten, die zwischen ihnen bestehen. So, wie wir in diesen Angelegenheiten zwischen ihnen entscheiden, richten und sie anweisen, wollen sie von beiden Seiten stetig, fest und unverändert verfahren und nie dagegen verstoßen, ohne allen Betrug und Arglist. Darum haben wir die Rede und Antwort beider Parteien in Bezug auf diese Mängel, Streitigkeiten und Klagen, die sie miteinander und gegeneinander hatten und vor uns und unseren Räten mitgeteilt und vorgelegt haben, selbst angehört und vernommen.

Und da wir solche Streitigkeiten und Zwietracht unter den Unseren nicht gerne haben, haben wir darüber mit unseren Räten zusammengesessen und überlegt, dass nichts besser und beständiger den Frieden bringen oder festigen kann, als Eintracht, und damit sie umso besser in Eintracht und Frieden sein und bleiben mögen, so haben wir zwischen ihnen in diesem Streit und Zwietracht gütlich bestimmt, gerichtet und entschieden wie es im folgenden geschrieben steht:

Zum ersten: [Anzahl der Schöffen und Geschworenen] da es von altersher in diesem unserem Dorf Algesheim aus Gewohnheit ein Herkommen ist, dass [es] sieben Schöffen aus der Gemeinde und sieben Geschworene von der Gemeinde [gibt], die bestimmt werden, die [Umlage der] Bede und weitere Angelegenheiten zum Nutzen und Besten unseres Dorfes zu überdenken und zu erledigen, so dass sie zusammen nicht mehr als vierzehn sein sollen; und da es sich aber nun so ergeben hat, dass die Zahl der Geschworenen vermehrt wurde, wodurch unsere Gemeinde sehr belastet ist, wie oben geschrieben steht, so entscheiden, urteilen und bestimmen wir deshalb nachdrücklich in gütlicher Weise, dass alle Geschworenen vollständig zurücktreten sollen und mit den Dingen, auf die sie verpflichtet gewesen sind, in Zukunft nichts mehr zu tun haben sollen außer in der Weise, wie es im folgenden geschrieben steht, aber mit dem Vorbehalt, dass diese Geschworenen an ihrer Ehre durch diesen Rücktritt in keiner Weise eine Minderung oder Verletzung zugefügt werde. Und wir bestimmen, ordnen an und wollen, dass von nun an zu den sieben Schöffen, die von der Gemeinde gewählt werden, nicht mehr als sieben Geschworene gewählt werden sollen zu der [Umlage der] Bede und anderen notwendigen Dingen, die sie tun und bedenken müssen, wie es oben geschrieben steht, jährlich zu den sieben Schöffen von den Geschworenen, die jetzt gewesen sind, oder von der Gemeinde in Anwesenheit und mit Wissen und Zustimmung unseres Landschreibers, der dann gerade im Amt ist. Und wir bestimmen ferner ausdrücklich die folgenden, schriftlich genannten Personen, die wir jetzt als Geschworene gewählt haben und die vom Datum dieser Urkunde an beginnen und die vereidigt sind und ein ganzes Jahr lang bleiben sollen. Und wenn das Jahr um und vergangen ist, dann sollen danach im ersten Jahr drei und im folgenden Jahr danach vier andere Geschworene von unserem Landschreiber, der dann gerade im Amt ist, und unseren Schöffen und den übrigen Geschworenen jedes Jahr gewählt werden und zwar so, dass jedes Jahr eine solche Änderung und Wahl der sieben Geschworenen geschehen soll in der Weise, wie es oben beschrieben ist.

Item [Bürgermeisterwahl] so entscheiden, verordnen und setzen wir ihnen gütlich folgendermaßen, dass die sieben Schöffen und sieben Geschworenen jährlich einen Bürgermeister aus ihrem Kreis von Vierzehn wählen sollen, der ihnen in diesem Jahr der geeignetste zu sein scheint. So soll auch unser Landschreiber, der dann gerade im Amt ist, einen ehrbaren, unbescholtenen Mann, von dem er annimmt, dass er von Nutzen und dazu geeignet ist, aus der Gemeinde zu einem Bürgermeister erwählen. Diese beiden Bürgermeister sollen dann geloben und schwören, die Bede zu erheben und davon redlich Rechnung zu legen und alle anderen Sachen unser Dorf betreffend zu regeln und getreulich zu verwalten und in allen Sachen Recht zu verschaffen dem Einen wie dem Anderen, dem Armen wie dem Reichen und das soll künftig von Jahr zu Jahr so bleiben und gehalten werden ohne allen Betrug und Arglist.

Item so ordnen, verfügen und setzen wir: Da bisher zwei Haingereder in unserem oben genannten Dorf Algesheim gewesen sind, nämlich einer von den Geistlichen und Edelleuten und der andere von der dortigen Gemeinde, [wollen wir,] dass unser Landschreiber, der dann gerade im Amt ist, auch einen zu den beiden, der ein ehrbarer, unbescholtener Mann aus dem Dorf sein soll und der ihnen dazu nützlich und gut erscheint, wählen und machen soll. Diese drei Haingereder sollen alles besorgen und verrichten, wie es ihnen anempfohlen ist und wie es ihnen zu tun gebührt und auch [die Gelder aus den] Einungen erheben und einsammeln, wie es Herkommen aus alter Zeit ist, und sollen das [Geld] anlegen in Wege und Stege und zum Nutzen und nach Bedarf unseres vorerwähnten Dorfes mit Rat, Zustimmung und Wissen unseres Landschreibers und wen er zu sich holt und dann sollen sie darüber sorgfältig und klar Rechnung legen vor diesem unserem Landschreiber, den Geschworenen und wen der Landschreiber von den Geistlichen und den Edelleuten dort dazunimmt.

Item in Bezug auf die Unterkäufer und Auflader bestimmen, verordnen und entscheiden wir und wollen, dass jedes Jahr am St. Margarethentag zwei von den vierzehn Schöffen und Geschworenen und zwei von der Gemeinde zu Unterkäufern und Aufladern in Anwesenheit unseres Landschreibers, der dann gerade im Amt ist, erwählt werden sollen. Diese vier sollen ein Jahr lang Auflader und Unterkäufer bleiben und wenn das Jahr um ist, sollen an der Stelle der zwei, die die ältesten im Amt sind, zwei neue, andere gewählt werden. Und diese Ordnung soll jedes Jahr jährlich am St. Margarethentag geschehen und die Auflader und Unterkäufer sollen auch jedes Jahr an diesem St. Margarethentag vor unserem oben genannten Landschreiber, der dann gerade im Amt ist, vor den Schöffen und Geschworenen und vor der ganzen Gemeinde gemeinsam geloben und einen körperlichen Eid zu den Heiligen schwören, dieses ihr Amt treu zu verwalten, zu arbeiten und zu handeln für den Armen wie den Reichen, ohne alle Arglist und Betrug. Und wenn etwas anders mit Wahrheit und Aussage gegen sie vorgebracht wird und sich erweist, dafür sollen sie von uns oder unseren Amtleuten mit einer Buße belegt und bestraft werden je nach dem, was sie verschuldet und verbrochen haben.

[Ratssitzungen] Auch sollen Bürgermeister, Schöffen und Geschworene keinerlei Ratsversammlung haben, planen oder abhalten außer in Gegenwart unseres Landschreibers, der dann gerade im Amt ist, oder eines Amtmanns, dem er dies an seiner Stelle befiehlt, ganz ohne Arglist und Betrug.

Auch sollen sie künftig keine Änderung oder Neuerung vornehmen oder tun, die diese unsere Ordnung oder freundlichen Entscheid und Vertrag mindern oder in irgendeiner Weise dagegen verstoßen würden, ohne allen Betrug.

Auch sollen sie keinen Schreiber einstellen oder annehmen, der ihnen ihre vertraulichen Schreiben, Urkunden oder andere Sachen anfertigt oder schreibt, außer dem, den ihnen unser Landschreiber als Schreiber einsetzt und gibt.

Und da wir nun um des Friedens und der Eintracht willen die oben genannten Parteien über ihre oben genannten Streitigkeiten und Zwiste so freundlich gerichtet, gesetzt und zum Vergleich gebracht haben, so wollen wir auch, dass beide Parteien diesen Vertrag richten und entscheiden sollen in diesem Umfang, ihn freundlich gegeneinander einhalten und ausführen sollen. Daher gebieten wir ihnen allen und jedem Einzelnen im besonderen, dass sie diese unsere oben geschriebene Entscheidung, Rachtung und Vertrag freundlich gegeneinander halten und ausführen sollen und wer unter ihnen ihn übertreten und brechen würde, der hätte damit unsere obersten Gebote gebrochen und frevelhaft gegen uns und unser Erzstift gehandelt und wir beabsichtigen auch, ihn dafür feierlich zu strafen und mit einer Buße zu belegen. Und in all den oben geschriebenen Angelegenheiten, Rachtungen und Entscheiden haben wir uns vorbehalten und ausgenommen alle unsere und unseres Erzstiftes Herrschaftsrechte, Freiheiten, Rechte, Privilegien und Gewohnheiten, dass diese dadurch nicht in irgendeiner Weise übertreten, gemindert oder verletzt werden oder werden sollen, allen Betrug und alle Arglist ausgenommen.

Zur Bezeugung all der obengeschriebenen Sachen, Dinge, Punkte und Artikel, dass sie so bleiben und gehalten werden sollen, haben wir in vollem Bewußtsein unser Siegel an diese Urkunde gehängt. Gegeben in unserer Stadt Mainz am Tag der Apostelteilung im Jahr des Herrn 1417.

 

Schreiben von Kaiser Friedrich III vom 1. Dezember 1466

Heinrich Koller (Bearb.):  Regesten Kaiser Friedrichs III. [1440–1493] nach Archiven und Bibliotheken geordnet, Heft 25, n. 124 und 173, Wien / Köln / Graz 1982 ff.

 

1466 Dezember 1, Graz

K(aiser) F(riedrich III.) desgl. an die Amtleute, Schultheißen, Gerichte, Bürgermeister, Räte und Gemeinden im Rheingau (Ringkaw), namentlich an die von Eltville, Oestrich (Osterreich), Geisenheim, (Gau-) Algesheim und Lorch. An montag nach sanct Kath(er)inen tag.

1466 Dezember 1, Graz

K(aiser) F(riedrich III.) wirft den Amtleuten, Schultheißen, Gerichten, Bürgermeistern, Räten und Gemeinden der Ämter, Städte und Dörfer im Rheingau, namentlich von Eltville, Oestrich (Osterreich), Geisenheim, (Gau-) Algesheim und Lorch sowie allen sonstigen Betroffenen auf Klage seines Kammerprokurators-Fiskal und Rats Dr. iutr. iur. Georg Ehinger vor, sie und die ihren würden die Geistlichen des Mainzer Domstifts sowie anderer geistlicher Einrichtungen inner- und außerhalb der Stadt Mainz daran hindern, die diesen von ihnen zustehenden Zehnten, Zinsen, Gülten und anderweitigen Schulden vor geistlichen Gerichten einzufordern. Er erklärt, dass ihr Zuwiderhandeln sowohl gegen überkommenes Recht als auch gegen die der Geistlichkeit von seinen Vorgängern, römischen Kaisern und Königen, und ihm selbst verliehene besondere Freiheit steht und sie dadurch den darin enthaltenen Pönen verfallen sind. Deshalb lädt er sie auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den nächsten darauffolgenden Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung vor sich. Er bestimmt, dass sie entweder auf Erfordern des Kammerprokurators-Fiskal die genannten Pönen anerkennen oder aber begründeten rechtlichen Einspruch erheben sollen und weist darauf hin, dass auch bei ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird. Am ersten tag des monats decembers.

 

Gau-Algesheimer Urkunden zur Empörung des Rheingaus (1525)

STRUCK, WOLF-HEINO, Der Bauernkrieg am Mittelrhein und in Hessen. Darstellung und Quellen, Wiesbaden 1975. Das Buch enthält in seinem umfangreichen Quellenteil (S. 99-284) drei Urkunden aus Gau-Algesheim. Die Landesordnung des Landesherrn Albrecht von Brandenburg vom 3. Januar 1527 bezieht sich in der Nr. 36 ausschließlich auf Gau-Algesheim. Zwei weitere Urkunden aus dem Jahre 1529 betreffen Gau-Algesheim.

Texte: Gau-Algesheim. Historisches Lesebuch, 1999, S. 317 - 319

 

Nr. 55, S. 173, 1525, Juni 26

Vollmacht von Gau-Algesheim zu den Unterwerfungsverhandlungen des Rheingaus

 Wier underschultheis, gericht, raydt und gancz gemeyn zu Algeßheym bekennen offentlich hiemitt, das wyr in crafft disses briefs unßern vollenkommenden macht und gewalt entphollen und genczlich zugestalt und geben haben den ersamen unßern mittborgern Hans Rumpellheymern, Peter Dyeczen und Peter Boeßenheimern, das sie in aller sachen betreffen die uffrore gemeyner lantschafft deß Ryngkawes von unßer wegen und in unßerm namen thun, hondelen und laißen sollen, auch in der durchleuchtigisten, hochgebornen, hochwyrdigisten chorfursten und fursten bevelhaber deß loblichen bondts genade und ungenade undertheniglich zu gehen und alles das thun, als ob wyr selbst in eygener persone sampt und besunder zugegen weren. Deß zu orkunt haben wyr unßers gerichts ingesiegell zu ende disser schrifft thun drucken, deß wyr andern hie mitt gebrauchen. Datum uff montagk noch Johannis baptiste anno XVCXXV.

Nr. 56, S. 173, 1525 [um Juli 16 ? ]

Bericht von Gau-Algesheim über die Beteiligung an der Empörung des Rheingaus

Bericht der von Algeßheim. Item Schiffer Henrich, burgermeist(er) zu Winckel, und Hans Bend(e)r, burgermeist(er) zu Osterrich, hab(e)n den von Algeßh(eim) die sachen erstlich anbracht, wie der vitzdhumb sie, die Ringawer, gebeten, uff sanct jorgen tag khein uffrore machen, sonder were beschwerung hett, mocht die anzeigen und derhalben sie uff den bartholemeßtag erfordert. Item als sie uff dem Wecholder gelegen ungeverlich 8 tag, haben sie von den von Algeßh(eim) 20 man gefordert durch den butel von Osterrich uß bevelhe der rethe. Und das sie daran nit seumig seyen, haben die von Algeßh(eim) zwen ve[r]ordent uff den Wecholder, nemlich Hans Rumpenheimir und Peter Dietz, die im Ringawe fur solche handlung zu bieten etc. Haben die uff dem Wechold)e)r die von Algeßheim by inen haben wollen und sie des nit erlasßen wollen. Item der butel von Osterrich hat den von Algeßh(eim) virkundt, sie zum stercksten uff den Wacholdir zu fugen, als myn g.h. stadthalt(er) auch dahin komen solt.

Nr. 57, S. 173f., 1525 [um Juli 16 ?]

Anzeige von Gau-Algesheim über die Beteiligung an der Empörung des Rheingaus

Anezeigunge, wie wyr von Algeßheim zu der versamulunge, so sich verschiener zytt in der lantschaft des Ryngkaws begeben, komen syn. Erstlich ist uns kondigk worden, wie das sich etliche im Ryngkawe, uns nit wißlich, wer sie syen, zusamen gethan und versamelt und sich beclagt ettzlicher beswerniß, das enen zu mircklichem schaden und nachteyll belange etc. Welche versamelunge sich von tage zu tage durch den gemeinsman des Ryngkaws ye meher gesterckt und gemeret haytt, alßo das ins zuleczt ane die rethe gelangt. Das wyr von Algeßheim eyn lange zyt alßo laißen hene gehen und nichts bekomern laißen, der zuversicht, sie sollten yre vornemens fallen laißen und stene laißen, welches doch nitt gescheen. Derhalben die rede gemeinlich eyns yeden fleckens uff eynen tagk zusamen verbott geyn Winckell, das alßdan doselbst eyn yeglicher fleck syne beswerniß anezeige und in Schrift verfassen laiß und gutlich dar in handell, domitt uffrore vermiden werde. Darzu wyr von Algeßheim durch den bittell von Oestrich montlich uß bephele der rethe auch verbott und vertagt sin worden, welchem wyr alß die gehorsamen verfolget. Do abber nu yeglicher fleck sine beswerniß anegezeigt und verfasset hait, haitt uns unßer vithztumb zulest auch gefragt, web unßer von Algeßheim beswerniß sy. Haben wyr geantwort, wyr sien des nit bedacht, wissen auch keynen artickell ane zu brengen. Antwort uns der viczthum und sagt, was eym andern ist, das ist euch auch.

Ferners ubber acht tage ungeferlich haben sie von uns 20 man begert, enen zuzuschicken. Dargegen wollten sie uns 20 andern uß yrer lantschafft schicken. Darubber haben wyr zwen persone dar geschickt, darvor zu bitten, eh sy uns nitt wole zu thune und hochbeswerlich in solcher sachen disser uffrore. Und haben uns alßo deß, als vill uns moeglich, entschlagen. Demnach uff yre vilfeltig gesinnes zu uns haben wyr 8 man zu ynen geschickt, doch mitt erbietens aller billickeyt zu gehorsamen. Wythers syn wyr verdagt uff das sterckts zu ynen zu komen in das leger uff dem Weckholder, do dan unßers g. h. stadhelther und dumdechant auch erschynen werden, doselbst wythers von den artickeln zu handeln. Sint wyr erschynen und haytt doselbst unßer g. h. umbgefragt, ob wyr ins by dem ersten entscheydt wollen laißen, die artickell nach aller billichkeytt zu meren oder myndern, woll er uns eyn entlichen entscheydt geben. Welchs wyr von Algeßheim (alß dan unßerm viczthum wole wißlich ist) bewilliget haben und bliben laißen und auch zulest anegezeigt in byweßen unßers g. h. unßer beswerniß des halben ampts gegen der lantschaft, darzu wyr fast zu geringe syen und domit begert, eyn besaczunge zu machen, das yeglichem flecken noch synem antzale syne zimlich und moeglich burde uffgeladen werde, deß wyr vor villen jaren auch begert oder doch nitt moegen von ynen erlangen bisß iczunt in disser handelunge. Ist uns solichs zugesagt und dar ubber eyn verschribunge uffgericht. In welcher besaczunge doch unß(er)m g. h. nichts abbrochlich sin soll. Solich unßer beswerniß, wie yczgeluit, ist unßer meinste ursach do hene zu ziehen, daselbst eyn erlychterunge unßers halben ampts zu erlangen. Haben auch alle ingebrachten artickell der im lande vor sich beruen laißen, want alle zehenen, deyll zins und renthen, so unß(er)m g. h. und andern gefallen, syn wyr von Algeßheim willigk zu geben geweßt wie von alther. Haben auch in allen rayttschlegen solchs alßo laißen leiden. Wyther haitt der ernvest juncker Hans von Hoenwißell, undervicztumb, eyn bartholmestagk anegesaczt und begert an die vom lande, ob sie wollen unßerm g.h. die nuen briefe und sygell die artickell betreffend) widder woltten ubberantwortten, auch alle zehenen, deylle zins und renthen allenthalben geben wie von alther. Daruff er umbgefragt und so die stim an uns kommen ist, syn wyr deßselbigk willigk und ungewegert allezytt geweßt etc. Auß welchem allem obangezeygter mäßen verhoffen wyr armen underthenig(en) von Algeßheim, unßer genedigster h. soll herczlich zu ermessen haben, das soliche vergangne uffrore und entporunge von uns keynen orsprunck entphangen habe, verhoffen und begeren auch des undertheniglich mitt genaden zu genyeßen.

 

Nr. 132, S. 272, 1527, Januar 3

Landesordnung Kardinal Albrechts, Erzbischofs und Kurfürsten von Mainz, für den Rheingau

[36.] Und nachdem Algeßheym, unser stadt, zu unserm landt dem Ringgaw gehorig geweßt und in allen sachen als die underthan des Ringgaws gehalten worden seind, so haben wir itzbemelte unser stadt Algeßheym von unserm landt dem Ringgaw auß beweglichenn, dapffern und redelichen ursachen gesondert und abgeschieden und thun das hiemit wissentlich in und mit crafft dieser unser ordenung, also das die underthan zu Algeßheym in allen sachen, es sei mit bethe, stewer, reysen oder anderm dergleichen von unserm land dem Ringgaw abgesondert und fur sich selbst sein und pleiben soll, wie wir inen dan deßhalb ein sonder ordenung uffrichten lassen und geben wollen.

 

Nr. 133, S. 278, 1529, August 31

Eingabe des Rheingaus an den Erzbischof

... Item die von Algeßheim beclagen sich, wie sie von der landtschafft dem Ringgaw abgesondert sein sollen lautht und vermoge ubergebner ordnung. Dieweil sie dann, wie vor angezeigt, zue der landtschafft und allen landts sachen gehoren, so ist unser und ir underthenige bitht, das ewer churf. g. sie bey denen vom Ringgaw onabgesondert pleiben lassen, damit sie nit mit ubermessigen beschwerungen, der sie doch furmaels mher dan gnungk zue tragen haben, wie ewer churf. g. auß hiebey gelegter irer supplication abzunemmen, belestet worden.

 

Nr. 134, S. 279, 1529 nach August 31

Antwort des Erzbischofs auf die Eingabe des Rheingaus

... Dergleichen will sein churf. g. der absonderung halben der von Algeßheim und denen vom Ringgaw sich der sachen weither erkunden und aller gepure darin zum furderlichsten, so sein churf. g. ghein Meintz kommen, auch handlen und wege furnemen, die allenthalben leidlich und treglich sein sollen.

 

Aus dem Stadtarchiv Rüdesheim: Sondersteuer auch für Algesheim

Wir Sebastian von Gottes Gnaden, des Heiligen Stuhls zu Meintz Erzbischof, des Heiligen Römischen Reiches durch Germanien Erzkanzler und Kurfürst bekennen und tun kund öffentlich mit diesem Brief, daß die Untertanen unseres Landes, des Rheingaues und liebe Getreue gemeinlich von altersher und noch einem jeden Erzbischof zu Maintz zur Erlangung seiner Confirmation neben und mit der Stadt Algesheim eintausend Gulden gütlich gegeben haben.

Und aber bemelte Unsere Untertanen Uns itzo solche tausend Gulden aus untertänigem Willen für sich selbst außerhalb der von Algesheim, welche durch Unseren nächsten Vorfahren seligem Gedächtnis aus beweglichen Ursachen von ihnen abgesondert sind, der auch daran einhundert Gulden zu geben gebührt hat, gütlich entrichtet und bezahlt haben, sie Uns untertänig gebeten, gnädige Vorsehung zu tun, damit ihnen solcher ihr untertäniger Wille zu künftigen Zeiten nicht zum Nachteil gelangen möge, in welchem Wir ihnen gnädiglich zu willfahren geneigt, bewilligen auch hiermit und wollen, daß ihnen solche Erlegung der obgemelten übrigen hundert Gulden keinen Eingang gebären oder nachteilig sein sollte in keinem Weg, doch solle nichtsdetoweniger Gemelte von Algesheim von ihnen abgefordert sein und bleiben, ihnen auch obgemelter vollkommenen Erlegung halber nichts abgefordert werden ohne Gefährdung.

Des zu Urkund haben Wir Unser Secret hinterrücks dieses Briefes gedruckt, der gegeben ist zu St. Martinsburg in Unserer Stadt Maintz

Montags nach Trinitatis

Anno Dom. Millesimo quingentesiomo quadragesimo Sexto.

(21.6.1546)

(Zusammenstellung: nd)