Carl-Brilmayer-Gesellschaft e. V.

Satzung der Carl-Brilmayer-Gesellschaft

 (lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. März 2016)

1 Name und Geschäftsjahr

1.1 Die Gesellschaft führt den Namen ‚Carl-Brilmayer-Gesellschaft e. V.’ (Kurzfassung: CBG).

1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 55435 Gau-Algesheim per Postanschrift des jeweils 1.Vorsitzenden*.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck der Gesellschaft

2.1 Zweck der Gesellschaft ist

- die Erforschung und Pflege der Geschichte des Gau-Algesheimer Raumes,

- die Sammlung und Erhaltung historisch wertvoller Güter und

- die Herausgabe und Förderung entsprechender Abhandlungen.

2.2 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung begründet. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

3.3 Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mit- gliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist fällig an Martini (11. November).

3.4 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich. Ein Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss begründet werden, insbesondere wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.

3.6 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

4. Organe der Gesellschaft

4.1 Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

4.2 Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

5. Vorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und einem oder mehreren Beisitzern.

5.2 Der Vorstand wird durch die Mitglieder auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben mit einer Zuordnung bestimmter Ressorts an die Beisitzer.

5.3 Nach außen wird die Gesellschaft durch den ersten oder – in dessen Vertretung – durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

5.4 Der Rechner verwaltet die Kasse und das Vermögen der Gesellschaft. Er legt jährlich dem Vorstand und zweijährlich der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft. Letztere Rechnungslegung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen; diese werden auf zwei Jahre gewählt.

5.5 Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

6. Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. In ihr berichtet der Vorstand über das abgelaufene Jahr und legt Rechnung. Alle zwei Jahre erfolgt die Neuwahl des Vorstands und die Wahl der Kassenprüfer für die nächste Kassenprüfung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

6.2 Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung unter Angabe der Tagesordnung als Ankündigung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim. Mitglieder außerhalb der Verbandsgemeinde werden per Briefpost oder E-Mail eingeladen.

6.3 Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einbe- rufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel des Vorstands oder mindestens sieben Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden oder seinem Vertreter beantragen.

6.4 Zu Mitgliederversammlungen ist spätestens zwei Wochen vorher einzuladen. Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der betreffenden Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheiden die Anwesenden.

6.5 Jedes anwesende Mitglied hat Stimmrecht und kann bei Vorstandswahlen in den Vorstand gewählt werden.

6.6 Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft können nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrags bedürfen der einfachen Mehrheit.

7. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gau-Algesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für Pflege und Erhalt der heimatkundlichen Informationstafeln der Stadt zu verwenden hat.

*Zurzeit: Dieter Faust, Im Weiher 16, 55435 Gau-Algesheim